Art. 59

1 Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:

a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;

b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;

c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;

d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;

e. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.