Art. 59
1 Der EDÖB erhebt von privaten Personen Gebühren für:
a. die Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex nach Artikel 11 Absatz 2;
b. die Genehmigung von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e;
c. die Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 23 Absatz 2;
d. vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Artikel 51;
e. Beratungen in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a.
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
3 Er kann festlegen, in welchen Fällen es möglich ist, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten oder sie zu reduzieren.