Art. 26 Unabhängigkeit
1 Die Fachstelle für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbständig.
2 Sie ist administrativ zugeordnet:
a) im Kanton dem von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Departement oder der Staatskanzlei;
b) in der Gemeinde dem Rat der Gemeinde oder der Sitzgemeinde.