Art. 26 Unabhängigkeit

1 Die Fachstelle für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbständig.

2 Sie ist administrativ zugeordnet:

a) im Kanton dem von der Regierung durch Verordnung bezeichneten Departement oder der Staatskanzlei;

b) in der Gemeinde dem Rat der Gemeinde oder der Sitzgemeinde.