§ 36 Schlichtung; Empfehlung

1 Die gesuchstellende Person kann dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird.

2 Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.

3 Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab.