Art. 22

b) Bekanntgabe trotz Sperrung

1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn:

a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder

b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder

c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.