Art. 22
b) Bekanntgabe trotz Sperrung
1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn:
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.