§ 16 bis* Visuelle Überwachung

1 An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Behörden zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern unter den Voraussetzungen von § 15 und § 16 Anlagen zur visuellen Überwachung einsetzen. Diese Massnahme muss geeignet und notwendig sein.

2 Die Bearbeitung von Personendaten ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.

3 Am überwachten Ort ist auf die visuelle Überwachung und die verantwortliche Behörde hinzuweisen.

4 Werden durch die visuelle Überwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Bearbeitung zu informieren, sobald der Zweck dies erlaubt.

5 Aufgezeichnete Personendaten müssen umgehend nach der Auswertung, spätestens 96 Stunden seit der Aufzeichnung, vernichtet oder überschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter.