§ 18 Aufgaben
1 Der Beauftragte für den Datenschutz hat folgende Aufgaben:
1. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz;
2. er berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
3. er vermittelt zwischen betroffenen Personen und den verantwortlichen Organen;
4. er berät die Organe in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung.
2 Der Beauftragte für den Datenschutz arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Aufsichtsstellen der Gemeinden, der Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen. *
3 Er ist hinsichtlich der Personendaten, die er bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das verantwortliche Organ. *
4 Er legt gegenüber dem Regierungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und informiert ihn und die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen über den Datenschutz. *