Art. 20a* Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten
a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten bei Amtsstellen oder Dritten.
a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten bei Amtsstellen oder Dritten.