§ 7a * Vorabkontrolle
1 Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss § 17 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann.
1 Die Bearbeitung von Personendaten muss vorab durch die Aufsichtsstellen gemäss § 17 geprüft werden, wenn sie besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten kann.