Art. 23 Verfügung des öffentlichen Organs
1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es ein zur Durchsetzung ihrer Rechte eingereichtes Gesuch der betroffenen Person abweist.
1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es ein zur Durchsetzung ihrer Rechte eingereichtes Gesuch der betroffenen Person abweist.