§ 26 Auskunft und Einsicht

1 Jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, erhält auf Verlangen Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.

2 Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in die Daten.

3 Auskunft und Einsicht werden eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.