Art. 16b* Evaluation
1 Das zuständige öffentliche Organ legt der Regierung spätestens innert zwei Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor.
2 Es schlägt die Fortführung oder die Einstellung des Pilotversuchs vor.
3 Der Pilotversuch wird eingestellt, wenn innert fünf Jahren nach dessen Beginn kein Gesetz rechtsgültig geworden ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.