Art. 21 Sperrung
a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat.
a) Grundsatz
1 Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat.