§ 39 Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[10] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[11].

2 Gegen Entscheide letztinstanzlicher Behörden von Gemeinden und andern Behörden (§ 3) kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.