Art. 20 Unrichtige und widerrechtlich bearbeitete Personendaten

1 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ unrichtige Personendaten kostenlos berichtigt. Kann weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit bewiesen werden, bringt das öffentliche Organ bei den Personendaten einen entsprechenden Vermerk an und schränkt deren Bearbeitung ein.*

2 Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass das öffentliche Organ:

a)* die widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten unterlässt, unrichtige Daten löscht und deren Bekanntgabe an Dritte sperrt;

a bis)* die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung feststellt;

a ter)* die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

b) widerrechtlich bearbeitete Personendaten vernichtet.

3 Das öffentliche Organ informiert Empfängerinnen und Empfänger von unrichtigen oder widerrechtlich bearbeiteten Personendaten über die getroffenen Massnahmen. Die Information kann unterbleiben, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.*