Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Inhaber von Datensammlungen überprüfen und passen diese innerhalb von drei Jahren seit In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes an.

2 Die Regierung kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.

3 Der Betrieb von Überwachungsgeräten, die unter Artikel 3a fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einsatz sind, darf fortgesetzt werden, sofern innert zwölf Monaten die für die Bildüberwachung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. *