§ 21 Rechtsgrundlage

1 Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.

2 …*

3 Personendaten dürfen andern Behörden ohne Anfrage gemeldet und Behörden oder Privaten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn das in einem Gesetz oder in einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

4 Gegen Entgelt dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn das in einem Gesetz vorgesehen ist.

5 Besonders schützenswerte Daten verstorbener Personen dürfen, wenn keine Rechtsgrundlage nach § 15 Absatz 2 litera a, b oder c besteht, Privaten erst nach Ablauf einer Schutzfrist bekannt gegeben werden; die Schutzfrist beträgt 30 Jahre seit dem Tod oder, wenn der Tod ungewiss ist, 110 Jahre seit der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum festzustellen, beträgt die Schutzfrist 80 Jahre seit der letzten Aufzeichnung. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen vorliegen oder die Daten für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind.*