Art. 10a * Strafbestimmungen

1 Wer als angestellte oder beauftragte Person einer Behörde oder als angestellte Person einer beauftragten Person vorsätzlich gegen die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechtes verstösst, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

2 Die Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses strafbar.