Art. 32 Unterstützung durch Dienststellen

1 Das öffentliche Organ unterstützt die Fachstelle für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem es auf deren Verlangen insbesondere:

a) Auskünfte erteilt;

b) Unterlagen vorlegt und Einsicht in Unterlagen gewährt;

c) das Vorgehen bei der Bearbeitung von Personendaten erläutert;

d) die Bearbeitung von Personendaten vorführt;

e) Fachinformationen vermittelt.

2 Es ist vom Amtsgeheimnis entbunden.