Art. 5 Voraussetzungen

1 Die Bearbeitung von Personendaten ist zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, Persönlichkeitsprofilen sowie Profiling ist zulässig, wenn:*

a) das Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder

b) die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist oder

c) die betroffene Person:

1. im Einzelfall ausdrücklich sowie in Kenntnis von Zweck und Art der vorgesehenen Bearbeitung eingewilligt hat oder

2. ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.