Art. 5 Voraussetzungen
1 Die Bearbeitung von Personendaten ist zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, Persönlichkeitsprofilen sowie Profiling ist zulässig, wenn:*
a) das Gesetz die Bearbeitung vorsieht oder
b) die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist oder
c) die betroffene Person:
1. im Einzelfall ausdrücklich sowie in Kenntnis von Zweck und Art der vorgesehenen Bearbeitung eingewilligt hat oder
2. ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.