Art. 27 Aufsicht

1 Die Aufsicht übt aus:

a) die für die Aufsicht von Regierung und Staatsverwaltung zuständige Kommission des Kantonsrates über die kantonale Fachstelle für Datenschutz;

b) die kantonale Fachstelle für Datenschutz über die Gemeindefachstelle für Datenschutz.