Art. 27 Aufsicht
1 Die Aufsicht übt aus:
a) die für die Aufsicht von Regierung und Staatsverwaltung zuständige Kommission des Kantonsrates über die kantonale Fachstelle für Datenschutz;
b) die kantonale Fachstelle für Datenschutz über die Gemeindefachstelle für Datenschutz.