§ 27 Sperre

1 Jede betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie bestimmte Personendaten Privaten nicht bekannt gibt.

2 Die Sperre wird spätestens 10 Tage nach Eingang des schriftlichen Gesuches wirksam.

3 Die Behörde verfügt die Bekanntgabe trotz Sperre, wenn

a) sie dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist;

b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder

c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.