Art. 10* Archivierung und Vernichtung
1 Das öffentliche Organ bietet dem zuständigen Archiv von Kanton oder Gemeinde innert angemessener Frist die Personendaten an, die es nicht mehr benötigt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Archivierung.*
2 Das öffentliche Organ vernichtet umgehend die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten. Ausgenommen sind Personendaten, deren Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person verletzen könnte.*
3 Auf die Vernichtung kann verzichtet werden, wenn die Personendaten:
a) anonymisiert sind;
b) vom öffentlichen Organ unmittelbar nach Mitteilung des zuständigen Archivs anonymisiert werden.