§ 30 Archivierte Personendaten
1 Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.
1 Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.