§ 33 bis* Haushaltsführung

1 Die Steuerung der Haushaltsführung richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Gesetz) vom 3. September 2003[9].

2 Der Regierungsrat übernimmt das Budget, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der oder des Beauftragten unverändert.

3 Der oder die Beauftragte vollzieht das Budget selbständig.

4 Der oder die Beauftragte kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet ist.