Art. 13 Rechtfertigungsgründe

1 Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein­willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inter­esse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

2 Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Be­tracht, wenn diese:

a. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung ei­nes Vertrags Personendaten über ihren Vertragspartner bearbeitet;

b. mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;

c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schüt­zenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwick­lung eines Ver­trages mit der betroffenen Person benötigen;

d. beruflich Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung im redak­tio­nellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;

e. Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken insbesondere in der For­schung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so ver­öffent­licht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

f. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.