Art. 2* Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe.
1 bis) Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.*
2 Er wird nicht angewendet:
a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;
b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehändigt werden noch ihnen zugänglich sind;
c)* …
d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt.
3 In hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich die Rechte und Ansprüche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.*