Art. 3a * Besondere Form der Bearbeitung von Personendaten

1. Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums

1 Der öffentliche und öffentlich zugängliche Raum kann mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, sofern:

a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist;

b) dies zum Schutz von öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder deren Benutzerinnen und Benutzern erforderlich ist.

2 Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die allgemeinen Grundsätze zu respektieren. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass:

a) auf die Überwachungsgeräte in geeigneter Weise hingewiesen wird;

b) Bereiche, die der Ausübung von Tätigkeiten dienen, die unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 171 der Strafprozessordnung fallen, von der Überwachung ausgenommen sind;

c) aufgezeichnete Personendaten innert 90 Tagen gelöscht werden, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.