Art. 24 Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton setzt die kantonale Fachstelle für Datenschutz ein, die für die Staatsverwaltung und für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten tätig ist.
2 Die Gemeinde setzt die Gemeindefachstelle für Datenschutz ein, die für die Verwaltungsstellen der Gemeinde und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen tätig ist.
3 Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefachstelle für Datenschutz als für sie zuständig bezeichnen.