Art. 34 Massnahmen

a) im Kanton

1 Die kantonale Fachstelle für Datenschutz kann beim zuständigen Departement oder bei der Staatskanzlei die Anordnung von Massnahmen beantragen, wenn das öffentliche Organ die Empfehlungen nicht oder nur teilweise umsetzen will oder innert angesetzter Frist keine Stellungnahme abgibt. Handelt das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons als öffentliches Organ, ist der Antrag an die Regierung zu richten.

2 Das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder die Regierung verfügt Massnahmen, ausgenommen in Fällen, in denen das öffentliche Organ eine Verfügung gegenüber der betroffenen Person erlässt.

3 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Die kantonale Fachstelle für Datenschutz ist beschwerdeberechtigt.