Art. 38a 85) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010

Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter­stehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.

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85) Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmen­beschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).