§ 3 Behörden

1 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die Behörden und Dienststellen sowie die Kommissionen des Kantons und der Gemeinden;

b) die Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;

c) natürliche und juristische Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.