Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik
1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:
a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und
c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:
a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens
b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;
c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.