Art. 22 Bearbeiten für Forschung, Planung und Statistik

1 Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbe­sondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;

b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Bundesorgans weitergibt; und

c. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2 Die Anforderungen der folgenden Bestimmungen müssen nicht erfüllt sein:

a. Artikel 4 Absatz 3 über den Zweck des Bearbeitens

b. Artikel 17 Absatz 2 über die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von beson­ders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen;

c. Artikel 19 Absatz 1 über die Bekanntgabe von Personendaten.