Art. 6 Rechtsschutz

1 Entscheide von Behörden und Amtsstellen der Verwaltung und von un-selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können beim vorgesetzten Departement angefochten werden.

2 Gegen Entscheide Privater, die öffentliche Aufgaben erfüllen, steht die Beschwerde an die auftraggebende Instanz offen.

3 Entscheide der Departemente, der Gemeinde- und Regionalbehörden, der Gemeindeverbindungen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. *

4 Das Beschwerderecht steht auch der Aufsichtsstelle zu. *