§ 8 Ausnahmen

1 Über hängige Verfahren wird nur informiert, wenn besondere Umstände es erfordern, so namentlich wenn

a) das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen erregt;

b) die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist.