§ 32 Aufgaben

1 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz

a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Dokumenten und über den Datenschutz; der Kantonsrat und der Regierungsrat sind von dieser Aufsicht ausgenommen;

b) berät und unterstützt die Behörden in der Anwendung der Vorschriften und erteilt Privaten und betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;

c) vermittelt zwischen Privaten, betroffenen Personen und Behörden und führt das Schlichtungsverfahren (§ 36) durch;

d) sorgt für die Nachführung der Register der Datensammlungen (§ 24 f.);

e) nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz erheblich sind;

f)* erstattet dem Kantonsrat jährlich und nach Bedarf Bericht über die Tätigkeit und informiert ihn sowie die Bevölkerung periodisch über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung der Bestimmungen des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips; die jährlichen Berichte werden veröffentlicht;

g) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden.

h)* überprüft vorgängig geplante Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen; § 38 gilt sinngemäss;

i)* arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.

2 Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz[8].