Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

a. die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;

b. Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;

c. die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder auf­schieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeits­instrument dient.