§ 43 Register der Datensammlungen

1 Die Behörden müssen das Register der Datensammlungen (§ 24) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten.

2 Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, dürfen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes benützt werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 erfüllt sind.