Art. 36 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 … 79)
3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertretungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.
4 Er kann ferner bestimmen:
a. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;
b. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;
c. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.
5 Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.
6 Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Krisenfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen führen können.
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