Art. 36 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 … 79)

3 Er kann für die Auskunftserteilung durch diplomatische und konsularische Vertre­tungen der Schweiz im Ausland Abweichungen von den Artikeln 8 und 9 vorsehen.

4 Er kann ferner bestimmen:

a. welche Datensammlungen ein Bearbeitungsreglement benötigen;

b. unter welchen Voraussetzungen ein Bundesorgan Personendaten durch einen Dritten bearbeiten lassen oder für Dritte bearbeiten darf;

c. wie die Mittel zur Identifikation von Personen verwendet werden dürfen.

5 Er kann völkerrechtliche Verträge über den Datenschutz abschliessen, wenn sie den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen.

6 Er regelt, wie Datensammlungen zu sichern sind, deren Daten im Kriegs- oder Kri­senfall zu einer Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen füh­ren können.

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79) Aufgehoben durch Art. 25 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2243; BBl 1997 II 941).