§ 11 Akkreditierung

1 Medienschaffende, die regelmässig über die Tätigkeit kantonaler Behörden berichten, werden von der Staatskanzlei akkreditiert. Das Obergericht kann die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Gerichten regeln.

2 Die Akkreditierung wird entzogen, wenn Informationen missbräuchlich erlangt oder in Abweichung von § 7 Absatz 2 weitergegeben wurden.