Art. 1 Begriffe

1 In diesem Erlass bedeuten:

a)* Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;

b) besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über:

1. religiöse, weltanschauliche sowie politische Ansichten und Tätigkeiten. Ausgenommen sind Angaben über die Mitgliedschaft bei einer Religionsgemeinschaft, einer Organisation oder einer politischen Partei, wenn die betroffene Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert;

2.* Gesundheit, Intimsphäre und ethnische Zugehörigkeit;

2 bis.* genetische Daten[4];

2 ter.* biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;

3. Leistungen und Massnahmen der sozialen Hilfe;

4. strafrechtliche sowie disziplinarische Verfahren und Sanktionen;

c)* betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;

d) Persönlichkeitsprofil: Zusammenstellung von Personendaten, welche die Beurteilung der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;

d bis)* Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

e)* Bearbeitung: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Umarbeitung, Bekanntgabe, Archivierung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten sowie die Durchführung logischer oder rechnerischer Operationen mit diesen Personendaten;

e bis)* Verletzung der Datensicherheit: jede Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verloren gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;

f) Bekanntgabe von Personendaten: Zugänglichmachen von Personendaten sowie Gewährung von Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung;

g) Datensammlung: Bestand von Personendaten, der nach Personen erschlossen oder erschliessbar ist;

h)* öffentliches Organ: Organ, Behörde oder Dienststelle von:

1. Kanton;

2. selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons;

3. Gemeinde

4. selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen;

5. Gemeindeverband und Zweckverband;

i) Empfängerin oder Empfänger: natürliche oder juristische Person, die vom öffentlichen Organ Personendaten erhält;

j) Fachstelle für Datenschutz: von Kanton und Gemeinde eingesetztes Organ für Aufsicht und Beratung im Datenschutz;

k) Rechtsgrundlage: Erlass mit allgemein verbindlichen Bestimmungen, insbesondere Gesetz und Verordnung. Der Verordnung sind vom fakultativen Referendum ausgenommene Vollzugsvorschriften von Gemeinden gleichgestellt;

l) Gesetz: Erlass, der nach Art. 67 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[5] von den Stimmberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wurde, sowie zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungs- oder Gesetzesrang zukommt. Dem Gesetz sind die Gemeindeordnung sowie das rechtsetzende Reglement und die rechtsetzende Vereinbarung gleichgestellt.