§ 16ter* Weitergabe visuell aufgezeichneter Daten

1 Die Datenweitergabe an andere Amtsstellen ist im Einzelfall auf schriftliches Gesuch hin zulässig, sofern

a) die anfordernde Behörde die Daten zur Verfolgung eines Zweckes benötigt, welcher mit dem ursprünglichen Aufnahmezweck in einem sachlichen Zusammenhang steht, und

b) die anfordernde Behörde die Daten zu Beweiszwecken in einem straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren benötigt und

c) die Weitergabe unter den konkreten Voraussetzungen verhältnismässig ist.

2 Die empfangende Behörde darf die Daten so lange aufbewahren, als sie zu Beweiszwecken erforderlich sind. Anschliessend sind sie zu vernichten.