Art. 25 Ansprüche und Verfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;

b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

a. Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;

b. seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 43) über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Aus­nah­men von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

5 … 44)

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43) SR 172.021
44) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).