§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt

a) die amtliche Information der Bevölkerung;

b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten;

c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Datenschutz).

2 Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schützen, über welche Behörden Daten bearbeiten.