Art. 17 Auskunft und Einsicht

a) Grundsatz

1 Das öffentliche Organ erteilt der betroffenen Person auf grundsätzlich schriftliches Gesuch hin und gegen Ausweis über die Identität Auskunft, welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft erfolgt in der Regel schriftlich.*

2 Es gewährt auf Verlangen der betroffenen Person Einsicht in die Personendaten.