§ 12 Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.
3 Die Einsichtnahme geschieht vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger.
4 Amtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz zugänglich sind, bleiben es auch nach der Archivierung.