Art. 4 Register
1 Die Behörden melden der Aufsichtsstelle ihre Datensammlungen.
2 Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, finden die Bestimmungen über die Registrierung von Datensammlungen des Bundesgesetzes sinngemäss Anwendung.