Art. 4 Register

1 Die Behörden melden der Aufsichtsstelle ihre Datensammlungen.

2 Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, finden die Bestimmungen über die Registrierung von Datensammlungen des Bundesgesetzes sinngemäss Anwendung.