§ 14 Register

1 Das verantwortliche Organ führt ein Register über die von ihm angelegten Datensammlungen.

2 Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die Herkunft der Personendaten, die an der Datensammlung beteiligten Organe sowie die regelmässigen Empfänger der Personendaten.

3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die

1. nur kurzfristig bestehen;

2. rechtmässig veröffentlicht sind;

3. von der Polizei oder anderen Organen der Strafverfolgung in einzelnen Verfahren geführt werden;

4. ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel sind und nicht anderweitig verwendet werden.