§ 22 Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten Auskunft über Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort und Staatsangehörigkeit, Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug einzelner Personen. Der Zivilstand und das Todesdatum werden bekannt gegeben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird.*

2 Systematisch geordnet dürfen diese Daten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ausschliesslich zu schützenswerten ideellen Zwecken verwendet werden.