§ 17 Aufsichtsstelle
1 Der Regierungsrat wählt einen Beauftragten für den Datenschutz, welcher seine Aufgaben unabhängig erfüllt. *
2 Dieser beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch:
1. Organe des Kantons sowie kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,
2. private Personen und Organe von privaten Organisationen, soweit ihnen kantonale öffentliche Aufgaben übertragen sind.
3 Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen. *