§ 17 Aufsichtsstelle

1 Der Regierungsrat wählt einen Beauftragten für den Datenschutz, welcher seine Aufgaben unabhängig erfüllt. *

2 Dieser beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch:

1. Organe des Kantons sowie kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten,

2. private Personen und Organe von privaten Organisationen, soweit ihnen kantonale öffentliche Aufgaben übertragen sind.

3 Die Gemeinden bezeichnen eigene Aufsichtsstellen. *