Art. 2 Bearbeiten von Personendaten

1. Grundsätze

1 Das Bearbeiten von Personendaten hat die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Zweckgebundenheit, der Richtigkeit und der Datensicherheit zu beachten.

2 Die Vorschriften des Bundesgesetzes für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane finden sinngemäss Anwendung.

3 Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, gelten die Definitionen des Bundesgesetzes sinngemäss.